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100 2024 305

Ausländerrecht

Bern VerwG · 2026-09-11 · Deutsch BE
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der formellen Zulassungsvorschriften im hier zu beurteilenden Fall erheblich zu relativieren. Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar vorzuwerfen, dass sie nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um äthiopische Ausweispapiere zu erlangen (vorne E. 3.4.4); zudem hat sie bislang nicht dargelegt, wie sie in den Besitz der angeblich eritreischen Dokumente ihrer Mutter und ihres Bruders gelangt ist. Eine grobe Missachtung ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- pflicht, die das öffentliche Interesse bedeutend erhöhen würde, liegt jedoch nicht vor. Damit kann offengelassen werden, ob in der Verletzung der Mitwir- kungspflicht bei der Papierbeschaffung ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG zu erblicken wäre (bejahend BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5: verneinend BGer 2C_505/2025 vom 9.4.2026 E. 6.4.4; vgl. auch VGE 2024/189 vom 6.8.2026 E. 4.1 und 2023/104 vom 6.8.2026 E. 4.1 [beide noch nicht rechtskräftig]). Weitere öf- fentliche Interessen an einer Fernhaltung sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen von den Ausländerbehörden auch nicht geltend gemacht. Insbe- sondere ist die Beschwerdeführerin 1 – soweit aktenkundig – weder im Ver- einigten Königreich noch in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getre- ten oder im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Akten MIDI pag. 37 f.; Ak- ten SID act. 3A1 Beilage 11). Ferner musste die Familie bislang keine staat- liche Unterstützung in Anspruch nehmen.

E. 4.4 Zu den privaten Interessen der Beschwerdeführenden ergibt sich Fol- gendes:

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben seit 18 Jahren in einer Be- ziehung und haben vier gemeinsame Kinder. Sie bilden eine stabile Famili-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 16 engemeinschaft. Der Beschwerdeführer 2 ist Schweizer Bürger. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich, lebt er seit Frühsommer 2023 wieder in der Schweiz, wo er einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Informa- tiker nachgeht (vgl. Beschwerde S. 4; Akten SID act. 3A1 Beilage 6). Die heute 15-, 12-, 10- und 7-jährigen Kinder wurden im Vereinigten Königreich geboren und leben seit dem Jahr 2023 bzw. seit 23. April 2024 ebenfalls in der Schweiz (vorne Bst. A und B; Akten SID act. 3A1 Beilage 4). Bei den beiden Ältesten (C.________ und D.________) wurde eine Autismus- Spektrum-Störung diagnostiziert, bei C.________ zusätzlich ein Aufmerk- samkeitsdefizit sowie eine Hochbegabung. Bei D.________ und dem zehn- jährigen E.________ besteht zudem der Verdacht eines Aufmerksamkeits- defizits bzw. einer Dyskalkulie. Die drei Söhne bedürfen demnach besonde- rer Förderung (vgl. BB 5, 9, 11-13; Akten SID act. 3A1 Beilage 8). Für die psychische und emotionale Gesundheit der Söhne erachtet die behandelnde Kinderärztin die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 als «unabdingbar» (vgl. Akten SID act. 3A1 Beilage 8; vgl. auch BB 12 und 13). Letztere lebt seit 23. April 2024 bei ihrem Ehemann und den Kindern in der Schweiz. Den Familienverhältnissen ist insbesondere mit Blick auf das grundlegende Be- dürfnis der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen auf- zuwachsen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2), Rechnung zu tragen.

E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich seit 2008 als (abgewiesene) Asylsuchende im Vereinigten Königreich auf. Nach dem letzten negativen Asylentscheid vom 11. Dezember 2020 erhielt sie im Vereinigten Königreich gestützt auf das Recht auf Familien- und Privatleben ein Aufenthaltsrecht (Akten MIDI pag. 9). Soweit aktenkundig, war sie im Vereinigten Königreich nie erwerbstätig. Gemäss eigenen Angaben besuchte sie verschiedene Kurse am College und kümmerte sich um Haushalt und Kinder (Akten MIDI pag. 34). Im Gesuchsverfahren reichte sie einen Arbeitsvertrag für eine 40 %-Arbeitsstelle im Kanton Waadt ein, der sie überwiegend im Homeoffice hätte nachgehen können (Akten MIDI pag. 39); aufgrund ihres unbewilligten Aufenthalts darf die Beschwerdeführerin 1 gegenwärtig jedoch nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. In den Akten findet sich sodann eine Anmel- dung für einen Deutsch-Anfängerkurs ab November 2024 (BB 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 17

E. 4.4.3 Nach dem Erwogenen besteht angesichts der seit vielen Jahren be- stehenden familiären Lebensgemeinschaft und dem Umstand, dass dem Schweizer Ehemann und den Kindern die Pflege des Familienlebens an- derswo kaum zumutbar ist, ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib bzw. an der Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz.

E. 4.5 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin 1 erschöpft sich darin, dass nur Perso- nen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Staats- angehörigkeit und damit auch ihre Identität mittels Vorlage heimatlicher Aus- weispapiere zweifelsfrei offengelegt haben. Nach dem zuvor Ausgeführten ist dieses öffentliche Interesse indes im Fall der Beschwerdeführerin 1 er- heblich zu relativieren, da eine Ausreise in ihr Herkunftsland auch von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogen wird (angefochtener Entscheid E. 4.3) und an ihrer Identität, trotz nicht gesicherter Kenntnis über ihre Staatsan- gehörigkeit, keine ernsthaften Zweifel bestehen. Demgegenüber besteht an- gesichts des intakten Familienlebens mit den vier minderjährigen Kindern, die zudem teils über besondere Bedürfnisse verfügen (vgl. E. 4.4.1), ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Insbesondere ist mit Blick auf das Kindeswohl das Interesse der Kinder entsprechend zu gewichten, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Dem Ehemann und den Kindern, die alle über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, ist es nicht zumutbar, das Familienle- ben im Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 (gleichwohl ob dies Äthio- pien oder Eritrea ist) zu pflegen. Das private Interesse der Beschwerdefüh- rerin 1 daran, dass sie nicht von ihrer Kernfamilie getrennt wird, überwiegt das öffentliche Interesse am zweifelsfreien Nachweis ihrer Identität bzw. an der Beibringung heimatlicher Ausweispapiere deutlich (für ein vergleichbare Würdigung bei Personen tibetischer Ethnie s. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 6.2, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 6.2). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1 stellt daher eine Verlet- zung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV dar und zwar unabhängig da- von, ob sie nun aus Äthiopien oder Eritrea stammt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 18 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, dem Beweisantrag der Beschwer- deführenden stattzugeben und sie persönlich anzuhören (Rechtsbegeh- ren 3; Beschwerde S. 16 f.). Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge der unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstands durch Anordnung der Wegweisung sowie auf jene der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung (Beschwerde S. 8 f.).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist auf- zuheben. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, damit dieses der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwer- deführenden vom 31. August 2026 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 6.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für die- ses Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) den Beschwerde- führenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführen- den vom 13. Februar 2026 für dieses Verfahren gibt ebenfalls zu keinen Be- merkungen Anlass.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. September 2024 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1.

2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird den Be- schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 2'786.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Kosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 4'237.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________
  5. E.________
  6. F.________ Beschwerdeführende 3-6 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug der Ehefrau durch Ehemann und Kinder mit Schweizer Bürgerrecht (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. September 2024; 2024.SIDGS.68) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1982) reiste am 12. August 2008 in das Vereinigte König- reich ein und ersuchte dort insgesamt viermal erfolglos um Asyl. Sie gab an, sie sei eritreische Staatsangehörige. Das letzte Asylgesuch wurde mit Ent- scheid vom 11. Dezember 2020 abgewiesen, der weitere Aufenthalt im Ver- einigten Königreich wurde ihr jedoch gestützt auf das Familienleben gestat- tet. A.________ heiratete am … 2021 in Newcastle upon Tyne (Vereinigtes Königreich) den Schweizer Bürger B.________ (Jg. 1983) mit dem sie vier gemeinsame Kinder hat: C.________ (Jg. 2011), D.________ (Jg. 2013), E.________ (Jg. 2016) und F.________ (Jg. 2018). Die Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Am 5. März 2023 stellte B.________ im Kanton Bern ein Gesuch um Bewil- ligung des Familiennachzugs für seine Ehefrau. Am 20. April 2023 ersuchte A.________ bei der Schweizer Botschaft in London um Erteilung eines Vi- sums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs beim Ehemann. B.________ hat per 1. Juni 2023 eine Arbeitsstelle in der Schweiz angetre- ten und lebt seither im Kanton Bern; die drei Söhne sind ihm im Sommer bzw. Oktober 2023 hierhin gefolgt. Die Tochter verblieb bei ihrer Mutter. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), den Antrag um Erteilung eines Einreisevisums bzw. einer Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Zur Begründung führte es an, A.________ habe kein gültiges Ausweispapier ihres Heimatlands vorgelegt, weshalb es an einem unverzichtbaren Erfordernis für die Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts im Rahmen des Familiennachzugs fehle. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 10. Ja- nuar 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ertei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 3 lung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________, die Ausstellung eines Vi- sums Typ D, eventuell die Ausstellung eines Laissez-passer zur Einreise in die Schweiz. A.________ ist am 23. April 2024 (gemeinsam mit der Tochter) ohne das erforderliche Visum oder ein Laisser-passer in die Schweiz eingereist und hält sich seither beim Ehemann auf. Mit Entscheid vom 4. September 2024 wies die SID die Beschwerde ab, so- weit sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abschrieb. Zudem wies sie A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis 4. Dezember 2024. C. Gegen diesen Entscheid haben B.________ und A.________ sowie ihre vier Kinder am 3. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell sei die Sache zur wei- teren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter be- antragen sie, A.________ sei der Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens zu gestatten, und es sei ein Vollzugs- stopp anzuordnen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hat sie sich eines Antrags enthalten. B.________ und A.________ sowie die vier Kinder haben am 18. November 2024 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 21. November 2024 hat der Abteilungspräsident den MIDI angewiesen, vorläufig auf Vollzugshandlungen zur Wegweisung von A.________ zu verzichten. B.________ und A.________ sowie ihre vier Kinder haben am 16. März 2026 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Die SID hat mit Eingabe vom
  7. April 2026 auf Bemerkungen dazu verzichtet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 4 Erwägungen:
  8. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist insoweit einzutreten. 1.2 Die vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Beschwerdeführende 3-6) haben am vorinstanzlichen Verfahren nicht teil- genommen (vorne Bst. B). Wer als nicht notwendige Partei im vorinstanzli- chen Verfahren die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und davon nicht Ge- brauch gemacht hat, kann keine Parteistellung beanspruchen. Weiteren Be- troffenen ist es daher verwehrt, einen allfälligen ungünstigen Entscheid bei der nächsthöheren Instanz anzufechten, wenn sie bisher auf die Verfahrens- teilnahme verzichtet haben (vgl. Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Aus- länderrecht, in Jahrbuch für Migration 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 29; BVR 2002 S. 289 E. 1b). – Die Beschwerdeführenden 3-6 sind durch den angefochtenen Entscheid, der ihrer Mutter die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen des Familiennachzugs verweigert, zwar besonders berührt. Sie sind aber nicht formell beschwert, haben sie doch am vorinstanz- lichen Verfahren aus Gründen, die sie selbst bzw. ihre Eltern als gesetzliche Vertreter mit gleichgerichteten Interessen zu vertreten haben, nicht teilge- nommen. Als nicht notwendige Partei sind sie auch nicht von Amtes wegen am Verfahren zu beteiligen (vgl. Ruth Herzog a.a.O., S. 28). Auf die Be- schwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 5
  9. Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Aufenthaltsbewil- ligung im Familiennachzug zu Recht verweigert hat. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehe- gatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schwei- zern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. – Es ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern, die alle über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, zusammenwohnt und ihr daher grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG zukommt. 2.2 Neben der in Art. 42 Abs. 1 AIG genannten Voraussetzung müssen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG bei der Anmel- dung ein gültiges Ausweispapier vorlegen und während ihres Aufenthalts im Besitz eines solchen sein (Art. 89 AIG). Die Anforderung an die ausländische Person, jederzeit ein gültiges Ausweispapier zu besitzen, ermöglicht die Überprüfung der Identität der betroffenen Person und soll im Wesentlichen sicherstellen, dass die Rückkehr in das Heimatland jederzeit möglich bleibt (vgl. BGE 2C_64/2025 vom 21.10.2025 [Pra 115/2026 Nr. 36] E. 4.1 mit Hin- weisen; Botschaft AuG, BBl 2002 3709 ff., 3819 f.; Marc Spescha in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 13 AIG N. 2). Ausnahms- weise muss – soweit hier interessierend – kein gültiges ausländisches Aus- weispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Her- kunftsstaats um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 6
  10. Die Beschwerdeführerin 1 ist unbestrittenermassen nicht im Besitz eines gül- tigen, anerkannten heimatlichen Ausweispapiers. Dass in der vom Vereinig- ten Königreich erteilten «residence card» ein solches Ausweispapier zu er- blicken wäre, machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend (vgl. dazu hinten E. 4.2). Umstritten ist zunächst, ob eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vorliegt. 3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz liegen keine Gründe vor, die es er- lauben würden, die Beschwerdeführerin 1 ausnahmsweise von der Pflicht zur Papierbeschaffung zu entbinden. Gestützt auf die Erkenntnisse der briti- schen Asylbehörden sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht eritreische Staatsangehörige sei. Schon deswegen fehle es an Anhalts- punkten für die Annahme, die Beschwerdeführerin 1 setze sich der Gefahr staatlicher Repressalien zu ihrem oder zum Nachteil von Angehörigen aus, wenn sie sich mit den zuständigen Behörden ihres (richtigen) Heimatstaats zwecks Ausstellung des fehlenden Ausweispapiers in Verbindung setzen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Selbst wenn die Beschwer- deführerin 1 tatsächlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen würde, wäre ihr die Papierbeschaffung bei der heimatlichen Vertretung zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.5). Weiter sei weder vorgebracht noch ersichtlich, dass die Beschaffung eines Ausweispapiers bei der Vertretung des Heimatstaats der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz objektiv unmög- lich sei im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. a VZAE (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AIG und Art. 8 VZAE seien daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Be- schwerdeführerin 1 im Rahmen des Familiennachzugs nicht erfüllt (ange- fochtener Entscheid E. 3.5). 3.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Pa- pierlosigkeit liege nicht an der mangelnden Bereitschaft der Beschwerdefüh- rerin 1 zur Einholung eines solchen Dokuments. Infolge Ausübung eines ver- botenen Glaubens, der illegalen Ausreise sowie der Militärdienstverweige- rung sei vielmehr mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und deren nach wie vor in Eritrea lebenden Fami- lienmitglieder Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Ihre dort lebenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 7 Familienangehörigen würden ihre eigene Sicherheit aufs Spiel setzen, wenn sie versuchten, für die Beschwerdeführerin 1 Dokumente zu beschaffen (vgl. Beschwerde S. 10). Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass für die Beschaffung von Ausweispapieren bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz eine sog. Reueerklärung unterzeichnet werden müsse. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland vom
  11. Oktober 2022 (BVerwG 1 C 9.21) sei die Passbeschaffung unzumutbar, wenn der Herkunftsstaat eine Reueerklärung verlangt, die mit der Selbstbe- zichtigung einer Straftat verbunden ist. Die Vorinstanz habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Insgesamt sei es für die Be- schwerdeführerin 1 unmöglich bzw. unzumutbar, sich mit der heimatlichen Behörde in Verbindung zu setzen und heimatliche Reisepapiere einzurei- chen. Vom Erfordernis eines gültigen ausländischen Ausweispapiers sei da- her abzusehen (vgl. Beschwerde S. 12). 3.3 Zur Zumutbarkeit der Papierbeschaffung ergibt sich Folgendes: 3.3.1 Die Vorinstanz erachtete nicht für ausschlaggebend, dass eritreische Vertretungen im Ausland von eritreischen Staatsangehörigen für die Ausstel- lung eines Passes grundsätzlich die Unterzeichnung einer sog. Reueer- klärung und die Bezahlung einer sog. Diaspora-Steuer verlangen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.3.5; vgl. auch Herkunftsländer-Informationsbericht Eritrea des European Asylum Support Office [EASO; seit dem 19.1.2022: Europäische Asylagentur [EUAA] vom September 2019, [nachfolgend: EASO-Bericht] S. 60 f.). Die Reueerklärung hat folgenden Inhalt (vgl. BGE 2C_64/2025 vom 21.10.2025 [Pra 115/2026 Nr. 36] E. 5.2): «I regret having committed an offence by not completing the national service and am ready to accept appropriate punishment in due course» frei übersetzt: «Ich bedauere, eine Straftat begangen zu haben, indem ich den nationa- len Dienst nicht beendet habe und ich bin bereit, zu gegebener Zeit die angemessene Strafe zu akzeptieren». 3.3.2 Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil (BGE 2C_64/2025 vom 21. Oktober 2025 [Pra 115/2026 Nr. 36]) eingehend und unter Berücksichtigung der bisherigen schweizerischen sowie deut- schen Rechtsprechung mit der Reueerklärung und deren Bedeutung auseinandergesetzt. Konkret hatte es zu beurteilen, ob vom Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 8 gegner, einem eritreischen Staatsangehörigen, der die Umwandlung seiner vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung beantragt hatte, ver- langt werden kann, die Reueerklärung zu unterzeichnen, um einen Pass zu erhalten. Das Bundesgericht führte eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Identitätsnachweis und den privaten Interessen des Beschwerdegegners durch (E. 5.7). Es hielt fest, dass der verfassungs- und völkerrechtlich verankerte Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» (Selbstbelastungsfreiheit) zum Kern eines fairen Verfahrens gehört. Die Reueerklärung stelle ein Schuldeingeständnis und die Akzeptanz einer künftigen Strafe dar. Der Beschwerdegegner werde in der Schweiz zwar nicht strafrechtlich verfolgt, wenn er bei der Papierbeschaffung nicht mitwirke. Er werde jedoch gezwungen, sich selbst einer Straftat zu bezichti- gen oder auf einen Aufenthaltstitel zu verzichten, für den er ansonsten alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würde. Das Bundesgericht erachtete es als unzulässig, den Ausgang eines schweizerischen Verwaltungsverfah- rens über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von einer Selbstbezich- tigungserklärung und der Akzeptanz jeder «angemessenen» Strafe abhän- gig zu machen; dies widerspreche offensichtlich internationalen Garantien und der Schweizerischen Rechtsordnung (E. 5.7.3). Dies gelte umso mehr, als ein solches Vorgehen in keinem Zusammenhang mit dem Erhalt von Identitätsdokumenten stehe und in den Berichten über diese Verpflichtung keine Grundlagen im eritreischen Recht erwähnt werden. Da im zu beurtei- lenden Fall keine Zweifel an der Identität des Beschwerdegegners bestan- den und er alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung erfüllte, ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdegegner nicht zugemutet werden könne, im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einen eritreischen Pass zu beschaffen (E. 5.7.3 und 5.9). Die Frage einer Verletzung von Art. 8 EMRK (Privatleben) hat das Bundesgericht nicht abschliessend beurteilt, da die Forderung einen eritreischen Pass zu beschaffen, bereits gegen das Landesrecht verstiess (E. 5.8). 3.3.3 Nach dem Erwogenen kann der Beschwerdeführerin 1 die Beschaf- fung eritreischer Ausweispapiere grundsätzlich nicht zugemutet werden, wenn dies die Unterzeichnung einer Reueerklärung erfordert. Letzteres ist zwar von den Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen, wird von der Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 9 instanz aber nicht in Zweifel gezogen (angefochtener Entscheid E. 3.3.5). Wäre die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu beja- hen, dürfte demnach die Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b VZAE greifen. Eine weitere Prüfung, ob die Glaubenszugehörigkeit zur Pfingstgemeinde sowie die behauptete Gefahr von Verfolgungshandlungen die Papierbe- schaffung als unzumutbar erscheinen lassen, wäre dann nicht erforderlich. 3.4 Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt ist hier aber strittig, ob die Identität der Beschwerdeführerin 1, namentlich ihre Staatsan- gehörigkeit, hinreichend erstellt ist. Gestützt auf die Beurteilungen der briti- schen Asylbehörden bezweifelt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführe- rin 1 eritreische Staatsangehörige ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4 und 3.5; Vernehmlassung S. 2). 3.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 12. August 2008 ins Vereinigte Königreich ein, wo sie in der Folge erfolglos vier Asylverfahren durchlief (Ak- ten MIDI pag. 9 ff.). Das letzte aktenkundige Gesuch datiert vom 30. Juli 2018 und wurde mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 abgewiesen (Akten MIDI pag. 9). Die britischen Asylbehörde hielten an ihren früheren Beurtei- lungen fest, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin 1 nicht um eine eri- treische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handeln dürfte; ihre Erkenntnisse stützten sie dabei im Wesentlichen auf eine im ersten Asylver- fahren durchgeführte Sprachanalyse. Dem von der Beschwerdeführerin 1 im letzten Asylverfahren neu eingereichten Dokument, bei welchem es sich nach eigenen Angaben um die eritreische Geburtsurkunde des Bruders han- delt, massen die britische Asylbehörden wegen der unklaren Umstände sei- ner Beschaffung und Zustellung kein entscheidendes Gewicht bei (Akten MIDI pag. 12 f.). – Auf die Beurteilung der britischen Asylbehörden betref- fend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich abzu- stellen (vgl. BVGer F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 3.4 mit weiteren Hinwei- sen), zumal sich die Beschwerdeführenden mit den entsprechenden Erwä- gungen nicht substanziiert auseinandersetzen und nicht darlegen, inwiefern die Schlussfolgerungen der britischen Asylbehörden rechtsfehlerhaft sein sollen. Es mag zwar sein, dass das Beweismass im Verfahren um Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft höher anzusetzen ist als im vorliegenden Verfahren (Beschwerde S. 11). Dem Umstand, dass die britischen Asyl- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 10 behörden über einen Zeitraum von zwölf Jahren hinweg die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 wiederholt, jeweils auf neues Gesuch hin, als nicht erstellt erachteten, kommt indes auch im Rahmen des vorliegenden Familiennachzugsverfahren erhebliche Bedeutung zu. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Dokumente ins Recht gelegt, bei denen es sich um die eritreische Geburts- urkunde ihres Bruders vom 20. September 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 7) sowie den eritreischen Personalausweis ihrer Mutter (BB 8) handeln soll. Bei der Geburtsurkunde des Bruders dürfte es sich um dasselbe Doku- ment handeln, welches sie bereits den britischen Asylbehörden vorgelegt hatte. Diese massen der Geburtsurkunde aufgrund der unklaren Umstände ihrer Beschaffung und Zustellung kein entscheidendes Gewicht bei (vorne E. 3.4.1). Weshalb es sich im vorliegenden Verfahren anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden weiterhin keine Angaben dazu machen, wie die Beschwerdeführerin 1 in den Besitz der Ge- burtsurkunde ihres Bruders und des Personalausweises ihrer Mutter gekom- men ist. Diese Angaben hätte sie aber insbesondere mit Blick auf ihre Be- hauptung machen müssen, das Beschaffen von Dokumenten würde die Si- cherheit der Verwandten gefährden (vgl. E. 3.2). Der Name der Mutter auf dem Personalausweis stimmt zwar mit früheren Angaben überein (vgl. Akten MIDI pag. 45, 236, 250); die Abstammung der Beschwerdeführerin 1 geht aus den eingereichten Dokumenten jedoch nicht hervor (vgl. hierzu VGE 2022/202 vom 27.2.2024 E. 4.6). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden stellen diese Dokumente daher keinen «starken und kaum wiederlegbaren Nachweis» der eritreischen Herkunft der Beschwerde- führerin 1 dar (vgl. Beschwerde S. 14). 3.4.3 Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführenden sodann aus dem Eintrag im Zivilstandsregister ableiten (vgl. Akten MIDI pag. 235 ff.): Angaben einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit werden zwar im Personenstandsregister geführt, gelten aber gemäss Art. 8a Bst. g der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) nicht als beurkundet und fallen somit nicht unter die im öffentlichen Recht analog anwendbare gesetzliche Richtigkeitsvermutung nach Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Letztere gilt nämlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 11 nur für Registerinhalte, die die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 m.w.H.; vgl. auch BVGer F-5782/2023 vom 30.6.2025 E. 7.1.3; vgl. auch Toni Siegenthaler, Das Personenstandsregister, Verwaltung und Bekannt- gabe der Personendaten, Bern 2013, Rz. 452). Daran ändert nichts, dass der Eintrag auf einer eidesstattlichen Erklärung der Beschwerdeführerin 1 basiert (vgl. Beschwerde S. 13). Auch wenn der Eintrag eine durch Eid be- glaubigte Aussage enthält, weist er keinerlei inhaltliche Sicherheitsmerkmale auf, weshalb er bereits deswegen nur beschränkten Beweiswert hat (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; BVGer E-2510/2011 vom 10.9.2013 E. 5.4.4.1). 3.4.4 Weiter haben die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Mitteilung der äthiopischen Botschaft in London aus dem Jahr 2013 eingereicht, wonach der Beschwerdeführerin 1 aufgrund fehlender Do- kumente kein äthiopischer Pass ausgestellt werde (BB 10 [act. 4A]). Damit ist indes nicht hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht äthi- opische Staatsangehörige ist. Der Negativbeweis, dass sie die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist zwar nur schwer zu erbringen. Gewisse Anforderungen an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung von Ausweispapieren dürfen jedoch im Rahmen der ihr obliegenden Mitwir- kungspflicht (Art. 90 AIG) gestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin 1 nach 2013 weitere Bemühungen zur Beschaffung äthiopischer Papiere getätigt bzw. insoweit alle Mittel ausgeschöpft hätte (persönliche Vorspra- che, Schreiben, Telefonate), ist weder ersichtlich noch vorgebracht. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sie diesbezüglich alles ihr Zumutbare un- ternommen hat. 3.5 Nach dem Erwogenen kommt der (wiederholten) Beurteilung der bri- tischen Asylbehörden, wonach die Beschwerdeführerin 1 äthiopische und nicht eritreische Staatsangehörige ist, im vorliegenden Verfahren erhebli- ches Gewicht zu. Die Zweifel an der behaupteten eritreischen Staatsangehö- rigkeit der Beschwerdeführerin 1 vermögen die Beschwerdeführenden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auszuräumen. Es ist zwar anzu- erkennen, dass die Beschwerdeführerin 1 angesichts ihrer familiären und aufenthaltsrechtlichen Situation aus dem Beharren auf der eritreischen bzw. dem Bestreiten der äthiopischen Staatsangehörigkeit kaum einen Vorteil zie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 12 hen dürfte, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spricht. Dies genügt jedoch nicht, um die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 als hinreichend erstellt zu betrachten. Ist die eritrei- sche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 nicht erstellt, fällt auch eine Ausnahme von der Pflicht zur Papierbeschaffung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b VZAE (vorne E. 3.3.3) ausser Betracht. Dass die Beschwerdeführe- rin 1 bezüglich der Beschaffung äthiopischer Ausweispapiere alles ihr Zu- mutbare unternommen hat, ist – wie dargelegt (vorne E. 3.4.4) – nicht belegt. Damit greift hier auch die Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a VZAE nicht.
  12. Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf das Recht auf Familien- leben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]): Das Beharren auf einem formellen Kriterium (Vorlage eines Reisepapiers) trotz des festge- stellten und unbestrittenen Familienverhältnisses sei «offensichtlich unver- hältnismässig» (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). 4.1 Das konventions- und verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Fa- milienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürf- tig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenste- henden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (BGE 150 I 93 E. 6.4, 144 I 266 E. 3.7, 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den Schutz des Familienle- bens der betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nach- zug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche Gründe können vorlie- gen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 42 ff. AIG nicht erfüllen oder wenn Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 13 AIG bestehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hinweisen [Pra 110/2021 Nr. 36], 137 I 284 E. 2.6 [je betreffend Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK]; vgl. auch BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 3.3). 4.2 Mit Blick auf die gelebten familiären Beziehungen zu ihrem Schweizer Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern (vorne E. 2.1) kann sich die Beschwerdeführerin 1 auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. – inhaltlich deckungs- gleich – Art. 13 BV berufen. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführe- rin 1 eritreische oder äthiopische Staatsangehörige ist und ihr die Rückkehr in ihr Herkunftsland überhaupt möglich wäre, wäre es ihrem Ehemann und den vier minderjährigen Kindern nicht zumutbar, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben in Äthiopien oder Eritrea fortzuführen. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint (angefochtener Entscheid E. 4.3), ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass das Familienleben im Verei- nigten Königreich gepflegt werden könnte: Nach dem letzten negativen Asy- lentscheid erhielt die Beschwerdeführerin 1 im Vereinigten Königreich zwar ein (befristetes) Aufenthaltsrecht und verfügte über eine «residence card», zuletzt gültig (soweit aktenkundig) bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. Akten MIDI pag. 9, 16, 195). Ob sie nach ihrer Ausreise in die Schweiz immer noch über ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich verfügt, ist aber unklar. Im Übrigen wäre es dem hier erwerbstätigen Ehemann und den schulpflich- tigen Kindern nicht ohne weiteres zumutbar, mit der Beschwerdeführerin 1 ins Vereinigte Königreich zurückzukehren (vgl. auch hinten E. 4.4.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Familienleben) ist demnach tangiert und es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. 4.3 Zum öffentlichen Interesse ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 89 AIG wird nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert, die mit- tels Vorlage eines heimatlichen Ausweispapiers ihre Identität offengelegt ha- ben. Die Forderung nach einem heimatlichen Ausweispapier soll in erster Linie sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin 1 jederzeit in ihr Heimat- land zurückkehren kann (vgl. vorne E. 2.2). Eine solche Rückkehr (gleich- wohl ob nach Äthiopien oder Eritrea) steht hier jedoch angesichts des intak- ten, in der Schweiz gelebten Familienlebens nicht zur Debatte. Bei dieser Sachlage ist das öffentliche Interesse an der Beibringung eines heimatlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 14 Ausweispapiers zu relativieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts ist allein das Fehlen gültiger Ausweispapiere der Nachzu- ziehenden kein zwingender Grund für die Verweigerung eines Familiennach- zugs (vgl. BVGer F-1415/2020 vom 25.11.2021 E. 8). Diese Rechtsprechung wurde lediglich in Bezug auf vorläufig aufgenommene Personen dahinge- hend präzisiert, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einzig gestützt auf fehlende Ausweispapiere der nachzu- ziehenden Personen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG dann erfol- gen kann, wenn ernsthafte Zweifel an der Identität der Familienangehörigen bestehen, die auf keinem anderen Weg behoben werden können und eine zumutbare Mitwirkung der betreffenden Personen an der tatsächlich mögli- chen Identitätsabklärung unterblieben ist (vgl. BVGer E-5475/2022 vom 29.6.2023 E. 7 mit Hinweis auf BVGE 2022 VII/2 E. 10). Bei Ausländerinnen und Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (z.B. Niedergelassene, aus- ländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern oder von nieder- gelassenen Ausländerinnen und Ausländern), die nicht oder nicht mehr über die erforderlichen Ausweispapiere verfügen, stehen nach den Weisungen des SEM der weitere Aufenthalt in der Schweiz und der Anspruch auf eine Bewilligungserteilung nicht in Frage (vgl. Weisungen AIG, Stand 15.6.2026, Ziff. 3.1.5.1; einsehbar unter: , Rubriken «Publikatio- nen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). 4.3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, auch aus sicherheitspolizeilicher Sicht bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die ausländische Person, welche in der Schweiz zu einem längerfristigen Aufenthalt zugelas- sen werden soll, auch wirklich diejenige ist, als welche sie sich ausgibt (an- gefochtener Entscheid E. 4.2). Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustim- men. Indes stellt die Staatsangehörigkeit nur eines von mehreren Identifika- tionsmerkmalen dar (vgl. Art. 111b Abs. 2 Bst. b AIG, Art. 1a Bst. a der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; Toni Siegentha- ler, a.a.O., Rz. 452). Im Fall der Beschwerdeführerin 1 ist unbestritten, dass sie 2008 in das Vereinigte Königreich einreiste und sich dort bis April 2024 als (abgewiesene) Asylsuchende aufhielt. Es kann davon ausgegangen wer- den, dass sie im Rahmen der britischen Asylverfahren biometrisch erfasst wurde (vgl. , zuletzt besucht am 2.9.2026). Im Jahr 2021 erhielt sie im Vereinigten Königreich – trotz fehlen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 15 der heimatlicher Ausweispapiere – eine (befristete) Aufenthaltsbewilligung, wobei die britische Ausländerbehörde auf dem Ausweis als Staatsangehö- rigkeit «Eritrea» aufführte (vgl. Akten MIDI pag. 196). Die Beschwerde- führenden 1 und 2 führen seit 2008 eine Beziehung, sind seit 2021 verheira- tet und haben vier gemeinsame Kinder (Akten MIDI pag. 33; Akten SID act. 3A1 Beilage 4); die Verwandtschaft zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Kindern wird von keiner Seite in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage können keine ernsthaften Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin 1 bestehen, auch wenn ihre Staatsangehörigkeit nicht feststeht. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der formellen Zulassungsvorschriften im hier zu beurteilenden Fall erheblich zu relativieren. Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar vorzuwerfen, dass sie nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um äthiopische Ausweispapiere zu erlangen (vorne E. 3.4.4); zudem hat sie bislang nicht dargelegt, wie sie in den Besitz der angeblich eritreischen Dokumente ihrer Mutter und ihres Bruders gelangt ist. Eine grobe Missachtung ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- pflicht, die das öffentliche Interesse bedeutend erhöhen würde, liegt jedoch nicht vor. Damit kann offengelassen werden, ob in der Verletzung der Mitwir- kungspflicht bei der Papierbeschaffung ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG zu erblicken wäre (bejahend BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5: verneinend BGer 2C_505/2025 vom 9.4.2026 E. 6.4.4; vgl. auch VGE 2024/189 vom 6.8.2026 E. 4.1 und 2023/104 vom 6.8.2026 E. 4.1 [beide noch nicht rechtskräftig]). Weitere öf- fentliche Interessen an einer Fernhaltung sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen von den Ausländerbehörden auch nicht geltend gemacht. Insbe- sondere ist die Beschwerdeführerin 1 – soweit aktenkundig – weder im Ver- einigten Königreich noch in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getre- ten oder im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Akten MIDI pag. 37 f.; Ak- ten SID act. 3A1 Beilage 11). Ferner musste die Familie bislang keine staat- liche Unterstützung in Anspruch nehmen. 4.4 Zu den privaten Interessen der Beschwerdeführenden ergibt sich Fol- gendes: 4.4.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben seit 18 Jahren in einer Be- ziehung und haben vier gemeinsame Kinder. Sie bilden eine stabile Famili- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 16 engemeinschaft. Der Beschwerdeführer 2 ist Schweizer Bürger. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich, lebt er seit Frühsommer 2023 wieder in der Schweiz, wo er einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Informa- tiker nachgeht (vgl. Beschwerde S. 4; Akten SID act. 3A1 Beilage 6). Die heute 15-, 12-, 10- und 7-jährigen Kinder wurden im Vereinigten Königreich geboren und leben seit dem Jahr 2023 bzw. seit 23. April 2024 ebenfalls in der Schweiz (vorne Bst. A und B; Akten SID act. 3A1 Beilage 4). Bei den beiden Ältesten (C.________ und D.________) wurde eine Autismus- Spektrum-Störung diagnostiziert, bei C.________ zusätzlich ein Aufmerk- samkeitsdefizit sowie eine Hochbegabung. Bei D.________ und dem zehn- jährigen E.________ besteht zudem der Verdacht eines Aufmerksamkeits- defizits bzw. einer Dyskalkulie. Die drei Söhne bedürfen demnach besonde- rer Förderung (vgl. BB 5, 9, 11-13; Akten SID act. 3A1 Beilage 8). Für die psychische und emotionale Gesundheit der Söhne erachtet die behandelnde Kinderärztin die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 als «unabdingbar» (vgl. Akten SID act. 3A1 Beilage 8; vgl. auch BB 12 und 13). Letztere lebt seit 23. April 2024 bei ihrem Ehemann und den Kindern in der Schweiz. Den Familienverhältnissen ist insbesondere mit Blick auf das grundlegende Be- dürfnis der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen auf- zuwachsen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2), Rechnung zu tragen. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich seit 2008 als (abgewiesene) Asylsuchende im Vereinigten Königreich auf. Nach dem letzten negativen Asylentscheid vom 11. Dezember 2020 erhielt sie im Vereinigten Königreich gestützt auf das Recht auf Familien- und Privatleben ein Aufenthaltsrecht (Akten MIDI pag. 9). Soweit aktenkundig, war sie im Vereinigten Königreich nie erwerbstätig. Gemäss eigenen Angaben besuchte sie verschiedene Kurse am College und kümmerte sich um Haushalt und Kinder (Akten MIDI pag. 34). Im Gesuchsverfahren reichte sie einen Arbeitsvertrag für eine 40 %-Arbeitsstelle im Kanton Waadt ein, der sie überwiegend im Homeoffice hätte nachgehen können (Akten MIDI pag. 39); aufgrund ihres unbewilligten Aufenthalts darf die Beschwerdeführerin 1 gegenwärtig jedoch nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. In den Akten findet sich sodann eine Anmel- dung für einen Deutsch-Anfängerkurs ab November 2024 (BB 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 17 4.4.3 Nach dem Erwogenen besteht angesichts der seit vielen Jahren be- stehenden familiären Lebensgemeinschaft und dem Umstand, dass dem Schweizer Ehemann und den Kindern die Pflege des Familienlebens an- derswo kaum zumutbar ist, ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib bzw. an der Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. 4.5 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin 1 erschöpft sich darin, dass nur Perso- nen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Staats- angehörigkeit und damit auch ihre Identität mittels Vorlage heimatlicher Aus- weispapiere zweifelsfrei offengelegt haben. Nach dem zuvor Ausgeführten ist dieses öffentliche Interesse indes im Fall der Beschwerdeführerin 1 er- heblich zu relativieren, da eine Ausreise in ihr Herkunftsland auch von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogen wird (angefochtener Entscheid E. 4.3) und an ihrer Identität, trotz nicht gesicherter Kenntnis über ihre Staatsan- gehörigkeit, keine ernsthaften Zweifel bestehen. Demgegenüber besteht an- gesichts des intakten Familienlebens mit den vier minderjährigen Kindern, die zudem teils über besondere Bedürfnisse verfügen (vgl. E. 4.4.1), ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Insbesondere ist mit Blick auf das Kindeswohl das Interesse der Kinder entsprechend zu gewichten, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Dem Ehemann und den Kindern, die alle über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, ist es nicht zumutbar, das Familienle- ben im Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 (gleichwohl ob dies Äthio- pien oder Eritrea ist) zu pflegen. Das private Interesse der Beschwerdefüh- rerin 1 daran, dass sie nicht von ihrer Kernfamilie getrennt wird, überwiegt das öffentliche Interesse am zweifelsfreien Nachweis ihrer Identität bzw. an der Beibringung heimatlicher Ausweispapiere deutlich (für ein vergleichbare Würdigung bei Personen tibetischer Ethnie s. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 6.2, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 6.2). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1 stellt daher eine Verlet- zung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV dar und zwar unabhängig da- von, ob sie nun aus Äthiopien oder Eritrea stammt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 18 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, dem Beweisantrag der Beschwer- deführenden stattzugeben und sie persönlich anzuhören (Rechtsbegeh- ren 3; Beschwerde S. 16 f.). Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge der unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstands durch Anordnung der Wegweisung sowie auf jene der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung (Beschwerde S. 8 f.).
  13. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist auf- zuheben. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, damit dieses der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
  14. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwer- deführenden vom 31. August 2026 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 6.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für die- ses Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) den Beschwerde- führenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführen- den vom 13. Februar 2026 für dieses Verfahren gibt ebenfalls zu keinen Be- merkungen Anlass. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. September 2024 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1.
  16. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird den Be- schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 2'786.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  17. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 4'237.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  18. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.305U MAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. September 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

1. A.________

2. B.________

3. C.________

4. D.________

5. E.________

6. F.________ Beschwerdeführende 3-6 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug der Ehefrau durch Ehemann und Kinder mit Schweizer Bürgerrecht (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. September 2024; 2024.SIDGS.68)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1982) reiste am 12. August 2008 in das Vereinigte König- reich ein und ersuchte dort insgesamt viermal erfolglos um Asyl. Sie gab an, sie sei eritreische Staatsangehörige. Das letzte Asylgesuch wurde mit Ent- scheid vom 11. Dezember 2020 abgewiesen, der weitere Aufenthalt im Ver- einigten Königreich wurde ihr jedoch gestützt auf das Familienleben gestat- tet. A.________ heiratete am … 2021 in Newcastle upon Tyne (Vereinigtes Königreich) den Schweizer Bürger B.________ (Jg. 1983) mit dem sie vier gemeinsame Kinder hat: C.________ (Jg. 2011), D.________ (Jg. 2013), E.________ (Jg. 2016) und F.________ (Jg. 2018). Die Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Am 5. März 2023 stellte B.________ im Kanton Bern ein Gesuch um Bewil- ligung des Familiennachzugs für seine Ehefrau. Am 20. April 2023 ersuchte A.________ bei der Schweizer Botschaft in London um Erteilung eines Vi- sums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs beim Ehemann. B.________ hat per 1. Juni 2023 eine Arbeitsstelle in der Schweiz angetre- ten und lebt seither im Kanton Bern; die drei Söhne sind ihm im Sommer bzw. Oktober 2023 hierhin gefolgt. Die Tochter verblieb bei ihrer Mutter. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), den Antrag um Erteilung eines Einreisevisums bzw. einer Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Zur Begründung führte es an, A.________ habe kein gültiges Ausweispapier ihres Heimatlands vorgelegt, weshalb es an einem unverzichtbaren Erfordernis für die Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts im Rahmen des Familiennachzugs fehle. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 10. Ja- nuar 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ertei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 3 lung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________, die Ausstellung eines Vi- sums Typ D, eventuell die Ausstellung eines Laissez-passer zur Einreise in die Schweiz. A.________ ist am 23. April 2024 (gemeinsam mit der Tochter) ohne das erforderliche Visum oder ein Laisser-passer in die Schweiz eingereist und hält sich seither beim Ehemann auf. Mit Entscheid vom 4. September 2024 wies die SID die Beschwerde ab, so- weit sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abschrieb. Zudem wies sie A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis 4. Dezember 2024. C. Gegen diesen Entscheid haben B.________ und A.________ sowie ihre vier Kinder am 3. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell sei die Sache zur wei- teren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter be- antragen sie, A.________ sei der Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens zu gestatten, und es sei ein Vollzugs- stopp anzuordnen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hat sie sich eines Antrags enthalten. B.________ und A.________ sowie die vier Kinder haben am 18. November 2024 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 21. November 2024 hat der Abteilungspräsident den MIDI angewiesen, vorläufig auf Vollzugshandlungen zur Wegweisung von A.________ zu verzichten. B.________ und A.________ sowie ihre vier Kinder haben am 16. März 2026 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Die SID hat mit Eingabe vom

2. April 2026 auf Bemerkungen dazu verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist insoweit einzutreten. 1.2 Die vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Beschwerdeführende 3-6) haben am vorinstanzlichen Verfahren nicht teil- genommen (vorne Bst. B). Wer als nicht notwendige Partei im vorinstanzli- chen Verfahren die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und davon nicht Ge- brauch gemacht hat, kann keine Parteistellung beanspruchen. Weiteren Be- troffenen ist es daher verwehrt, einen allfälligen ungünstigen Entscheid bei der nächsthöheren Instanz anzufechten, wenn sie bisher auf die Verfahrens- teilnahme verzichtet haben (vgl. Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Aus- länderrecht, in Jahrbuch für Migration 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 29; BVR 2002 S. 289 E. 1b). – Die Beschwerdeführenden 3-6 sind durch den angefochtenen Entscheid, der ihrer Mutter die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen des Familiennachzugs verweigert, zwar besonders berührt. Sie sind aber nicht formell beschwert, haben sie doch am vorinstanz- lichen Verfahren aus Gründen, die sie selbst bzw. ihre Eltern als gesetzliche Vertreter mit gleichgerichteten Interessen zu vertreten haben, nicht teilge- nommen. Als nicht notwendige Partei sind sie auch nicht von Amtes wegen am Verfahren zu beteiligen (vgl. Ruth Herzog a.a.O., S. 28). Auf die Be- schwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 5 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Aufenthaltsbewil- ligung im Familiennachzug zu Recht verweigert hat. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehe- gatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schwei- zern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. – Es ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern, die alle über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, zusammenwohnt und ihr daher grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG zukommt. 2.2 Neben der in Art. 42 Abs. 1 AIG genannten Voraussetzung müssen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG bei der Anmel- dung ein gültiges Ausweispapier vorlegen und während ihres Aufenthalts im Besitz eines solchen sein (Art. 89 AIG). Die Anforderung an die ausländische Person, jederzeit ein gültiges Ausweispapier zu besitzen, ermöglicht die Überprüfung der Identität der betroffenen Person und soll im Wesentlichen sicherstellen, dass die Rückkehr in das Heimatland jederzeit möglich bleibt (vgl. BGE 2C_64/2025 vom 21.10.2025 [Pra 115/2026 Nr. 36] E. 4.1 mit Hin- weisen; Botschaft AuG, BBl 2002 3709 ff., 3819 f.; Marc Spescha in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 13 AIG N. 2). Ausnahms- weise muss – soweit hier interessierend – kein gültiges ausländisches Aus- weispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Her- kunftsstaats um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 6 3. Die Beschwerdeführerin 1 ist unbestrittenermassen nicht im Besitz eines gül- tigen, anerkannten heimatlichen Ausweispapiers. Dass in der vom Vereinig- ten Königreich erteilten «residence card» ein solches Ausweispapier zu er- blicken wäre, machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend (vgl. dazu hinten E. 4.2). Umstritten ist zunächst, ob eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vorliegt. 3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz liegen keine Gründe vor, die es er- lauben würden, die Beschwerdeführerin 1 ausnahmsweise von der Pflicht zur Papierbeschaffung zu entbinden. Gestützt auf die Erkenntnisse der briti- schen Asylbehörden sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht eritreische Staatsangehörige sei. Schon deswegen fehle es an Anhalts- punkten für die Annahme, die Beschwerdeführerin 1 setze sich der Gefahr staatlicher Repressalien zu ihrem oder zum Nachteil von Angehörigen aus, wenn sie sich mit den zuständigen Behörden ihres (richtigen) Heimatstaats zwecks Ausstellung des fehlenden Ausweispapiers in Verbindung setzen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Selbst wenn die Beschwer- deführerin 1 tatsächlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen würde, wäre ihr die Papierbeschaffung bei der heimatlichen Vertretung zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.5). Weiter sei weder vorgebracht noch ersichtlich, dass die Beschaffung eines Ausweispapiers bei der Vertretung des Heimatstaats der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz objektiv unmög- lich sei im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. a VZAE (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AIG und Art. 8 VZAE seien daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Be- schwerdeführerin 1 im Rahmen des Familiennachzugs nicht erfüllt (ange- fochtener Entscheid E. 3.5). 3.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Pa- pierlosigkeit liege nicht an der mangelnden Bereitschaft der Beschwerdefüh- rerin 1 zur Einholung eines solchen Dokuments. Infolge Ausübung eines ver- botenen Glaubens, der illegalen Ausreise sowie der Militärdienstverweige- rung sei vielmehr mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und deren nach wie vor in Eritrea lebenden Fami- lienmitglieder Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Ihre dort lebenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 7 Familienangehörigen würden ihre eigene Sicherheit aufs Spiel setzen, wenn sie versuchten, für die Beschwerdeführerin 1 Dokumente zu beschaffen (vgl. Beschwerde S. 10). Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass für die Beschaffung von Ausweispapieren bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz eine sog. Reueerklärung unterzeichnet werden müsse. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland vom

11. Oktober 2022 (BVerwG 1 C 9.21) sei die Passbeschaffung unzumutbar, wenn der Herkunftsstaat eine Reueerklärung verlangt, die mit der Selbstbe- zichtigung einer Straftat verbunden ist. Die Vorinstanz habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Insgesamt sei es für die Be- schwerdeführerin 1 unmöglich bzw. unzumutbar, sich mit der heimatlichen Behörde in Verbindung zu setzen und heimatliche Reisepapiere einzurei- chen. Vom Erfordernis eines gültigen ausländischen Ausweispapiers sei da- her abzusehen (vgl. Beschwerde S. 12). 3.3 Zur Zumutbarkeit der Papierbeschaffung ergibt sich Folgendes: 3.3.1 Die Vorinstanz erachtete nicht für ausschlaggebend, dass eritreische Vertretungen im Ausland von eritreischen Staatsangehörigen für die Ausstel- lung eines Passes grundsätzlich die Unterzeichnung einer sog. Reueer- klärung und die Bezahlung einer sog. Diaspora-Steuer verlangen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.3.5; vgl. auch Herkunftsländer-Informationsbericht Eritrea des European Asylum Support Office [EASO; seit dem 19.1.2022: Europäische Asylagentur [EUAA] vom September 2019, [nachfolgend: EASO-Bericht] S. 60 f.). Die Reueerklärung hat folgenden Inhalt (vgl. BGE 2C_64/2025 vom 21.10.2025 [Pra 115/2026 Nr. 36] E. 5.2): «I regret having committed an offence by not completing the national service and am ready to accept appropriate punishment in due course» frei übersetzt: «Ich bedauere, eine Straftat begangen zu haben, indem ich den nationa- len Dienst nicht beendet habe und ich bin bereit, zu gegebener Zeit die angemessene Strafe zu akzeptieren». 3.3.2 Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil (BGE 2C_64/2025 vom 21. Oktober 2025 [Pra 115/2026 Nr. 36]) eingehend und unter Berücksichtigung der bisherigen schweizerischen sowie deut- schen Rechtsprechung mit der Reueerklärung und deren Bedeutung auseinandergesetzt. Konkret hatte es zu beurteilen, ob vom Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 8 gegner, einem eritreischen Staatsangehörigen, der die Umwandlung seiner vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung beantragt hatte, ver- langt werden kann, die Reueerklärung zu unterzeichnen, um einen Pass zu erhalten. Das Bundesgericht führte eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Identitätsnachweis und den privaten Interessen des Beschwerdegegners durch (E. 5.7). Es hielt fest, dass der verfassungs- und völkerrechtlich verankerte Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» (Selbstbelastungsfreiheit) zum Kern eines fairen Verfahrens gehört. Die Reueerklärung stelle ein Schuldeingeständnis und die Akzeptanz einer künftigen Strafe dar. Der Beschwerdegegner werde in der Schweiz zwar nicht strafrechtlich verfolgt, wenn er bei der Papierbeschaffung nicht mitwirke. Er werde jedoch gezwungen, sich selbst einer Straftat zu bezichti- gen oder auf einen Aufenthaltstitel zu verzichten, für den er ansonsten alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würde. Das Bundesgericht erachtete es als unzulässig, den Ausgang eines schweizerischen Verwaltungsverfah- rens über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von einer Selbstbezich- tigungserklärung und der Akzeptanz jeder «angemessenen» Strafe abhän- gig zu machen; dies widerspreche offensichtlich internationalen Garantien und der Schweizerischen Rechtsordnung (E. 5.7.3). Dies gelte umso mehr, als ein solches Vorgehen in keinem Zusammenhang mit dem Erhalt von Identitätsdokumenten stehe und in den Berichten über diese Verpflichtung keine Grundlagen im eritreischen Recht erwähnt werden. Da im zu beurtei- lenden Fall keine Zweifel an der Identität des Beschwerdegegners bestan- den und er alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung erfüllte, ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdegegner nicht zugemutet werden könne, im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einen eritreischen Pass zu beschaffen (E. 5.7.3 und 5.9). Die Frage einer Verletzung von Art. 8 EMRK (Privatleben) hat das Bundesgericht nicht abschliessend beurteilt, da die Forderung einen eritreischen Pass zu beschaffen, bereits gegen das Landesrecht verstiess (E. 5.8). 3.3.3 Nach dem Erwogenen kann der Beschwerdeführerin 1 die Beschaf- fung eritreischer Ausweispapiere grundsätzlich nicht zugemutet werden, wenn dies die Unterzeichnung einer Reueerklärung erfordert. Letzteres ist zwar von den Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen, wird von der Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 9 instanz aber nicht in Zweifel gezogen (angefochtener Entscheid E. 3.3.5). Wäre die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu beja- hen, dürfte demnach die Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b VZAE greifen. Eine weitere Prüfung, ob die Glaubenszugehörigkeit zur Pfingstgemeinde sowie die behauptete Gefahr von Verfolgungshandlungen die Papierbe- schaffung als unzumutbar erscheinen lassen, wäre dann nicht erforderlich. 3.4 Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt ist hier aber strittig, ob die Identität der Beschwerdeführerin 1, namentlich ihre Staatsan- gehörigkeit, hinreichend erstellt ist. Gestützt auf die Beurteilungen der briti- schen Asylbehörden bezweifelt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführe- rin 1 eritreische Staatsangehörige ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4 und 3.5; Vernehmlassung S. 2). 3.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 12. August 2008 ins Vereinigte Königreich ein, wo sie in der Folge erfolglos vier Asylverfahren durchlief (Ak- ten MIDI pag. 9 ff.). Das letzte aktenkundige Gesuch datiert vom 30. Juli 2018 und wurde mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 abgewiesen (Akten MIDI pag. 9). Die britischen Asylbehörde hielten an ihren früheren Beurtei- lungen fest, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin 1 nicht um eine eri- treische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handeln dürfte; ihre Erkenntnisse stützten sie dabei im Wesentlichen auf eine im ersten Asylver- fahren durchgeführte Sprachanalyse. Dem von der Beschwerdeführerin 1 im letzten Asylverfahren neu eingereichten Dokument, bei welchem es sich nach eigenen Angaben um die eritreische Geburtsurkunde des Bruders han- delt, massen die britische Asylbehörden wegen der unklaren Umstände sei- ner Beschaffung und Zustellung kein entscheidendes Gewicht bei (Akten MIDI pag. 12 f.). – Auf die Beurteilung der britischen Asylbehörden betref- fend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich abzu- stellen (vgl. BVGer F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 3.4 mit weiteren Hinwei- sen), zumal sich die Beschwerdeführenden mit den entsprechenden Erwä- gungen nicht substanziiert auseinandersetzen und nicht darlegen, inwiefern die Schlussfolgerungen der britischen Asylbehörden rechtsfehlerhaft sein sollen. Es mag zwar sein, dass das Beweismass im Verfahren um Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft höher anzusetzen ist als im vorliegenden Verfahren (Beschwerde S. 11). Dem Umstand, dass die britischen Asyl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 10 behörden über einen Zeitraum von zwölf Jahren hinweg die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 wiederholt, jeweils auf neues Gesuch hin, als nicht erstellt erachteten, kommt indes auch im Rahmen des vorliegenden Familiennachzugsverfahren erhebliche Bedeutung zu. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Dokumente ins Recht gelegt, bei denen es sich um die eritreische Geburts- urkunde ihres Bruders vom 20. September 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 7) sowie den eritreischen Personalausweis ihrer Mutter (BB 8) handeln soll. Bei der Geburtsurkunde des Bruders dürfte es sich um dasselbe Doku- ment handeln, welches sie bereits den britischen Asylbehörden vorgelegt hatte. Diese massen der Geburtsurkunde aufgrund der unklaren Umstände ihrer Beschaffung und Zustellung kein entscheidendes Gewicht bei (vorne E. 3.4.1). Weshalb es sich im vorliegenden Verfahren anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden weiterhin keine Angaben dazu machen, wie die Beschwerdeführerin 1 in den Besitz der Ge- burtsurkunde ihres Bruders und des Personalausweises ihrer Mutter gekom- men ist. Diese Angaben hätte sie aber insbesondere mit Blick auf ihre Be- hauptung machen müssen, das Beschaffen von Dokumenten würde die Si- cherheit der Verwandten gefährden (vgl. E. 3.2). Der Name der Mutter auf dem Personalausweis stimmt zwar mit früheren Angaben überein (vgl. Akten MIDI pag. 45, 236, 250); die Abstammung der Beschwerdeführerin 1 geht aus den eingereichten Dokumenten jedoch nicht hervor (vgl. hierzu VGE 2022/202 vom 27.2.2024 E. 4.6). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden stellen diese Dokumente daher keinen «starken und kaum wiederlegbaren Nachweis» der eritreischen Herkunft der Beschwerde- führerin 1 dar (vgl. Beschwerde S. 14). 3.4.3 Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführenden sodann aus dem Eintrag im Zivilstandsregister ableiten (vgl. Akten MIDI pag. 235 ff.): Angaben einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit werden zwar im Personenstandsregister geführt, gelten aber gemäss Art. 8a Bst. g der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) nicht als beurkundet und fallen somit nicht unter die im öffentlichen Recht analog anwendbare gesetzliche Richtigkeitsvermutung nach Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Letztere gilt nämlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 11 nur für Registerinhalte, die die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 m.w.H.; vgl. auch BVGer F-5782/2023 vom 30.6.2025 E. 7.1.3; vgl. auch Toni Siegenthaler, Das Personenstandsregister, Verwaltung und Bekannt- gabe der Personendaten, Bern 2013, Rz. 452). Daran ändert nichts, dass der Eintrag auf einer eidesstattlichen Erklärung der Beschwerdeführerin 1 basiert (vgl. Beschwerde S. 13). Auch wenn der Eintrag eine durch Eid be- glaubigte Aussage enthält, weist er keinerlei inhaltliche Sicherheitsmerkmale auf, weshalb er bereits deswegen nur beschränkten Beweiswert hat (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; BVGer E-2510/2011 vom 10.9.2013 E. 5.4.4.1). 3.4.4 Weiter haben die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Mitteilung der äthiopischen Botschaft in London aus dem Jahr 2013 eingereicht, wonach der Beschwerdeführerin 1 aufgrund fehlender Do- kumente kein äthiopischer Pass ausgestellt werde (BB 10 [act. 4A]). Damit ist indes nicht hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht äthi- opische Staatsangehörige ist. Der Negativbeweis, dass sie die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist zwar nur schwer zu erbringen. Gewisse Anforderungen an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung von Ausweispapieren dürfen jedoch im Rahmen der ihr obliegenden Mitwir- kungspflicht (Art. 90 AIG) gestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin 1 nach 2013 weitere Bemühungen zur Beschaffung äthiopischer Papiere getätigt bzw. insoweit alle Mittel ausgeschöpft hätte (persönliche Vorspra- che, Schreiben, Telefonate), ist weder ersichtlich noch vorgebracht. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sie diesbezüglich alles ihr Zumutbare un- ternommen hat. 3.5 Nach dem Erwogenen kommt der (wiederholten) Beurteilung der bri- tischen Asylbehörden, wonach die Beschwerdeführerin 1 äthiopische und nicht eritreische Staatsangehörige ist, im vorliegenden Verfahren erhebli- ches Gewicht zu. Die Zweifel an der behaupteten eritreischen Staatsangehö- rigkeit der Beschwerdeführerin 1 vermögen die Beschwerdeführenden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auszuräumen. Es ist zwar anzu- erkennen, dass die Beschwerdeführerin 1 angesichts ihrer familiären und aufenthaltsrechtlichen Situation aus dem Beharren auf der eritreischen bzw. dem Bestreiten der äthiopischen Staatsangehörigkeit kaum einen Vorteil zie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 12 hen dürfte, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spricht. Dies genügt jedoch nicht, um die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 als hinreichend erstellt zu betrachten. Ist die eritrei- sche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 nicht erstellt, fällt auch eine Ausnahme von der Pflicht zur Papierbeschaffung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b VZAE (vorne E. 3.3.3) ausser Betracht. Dass die Beschwerdeführe- rin 1 bezüglich der Beschaffung äthiopischer Ausweispapiere alles ihr Zu- mutbare unternommen hat, ist – wie dargelegt (vorne E. 3.4.4) – nicht belegt. Damit greift hier auch die Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a VZAE nicht. 4. Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf das Recht auf Familien- leben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]): Das Beharren auf einem formellen Kriterium (Vorlage eines Reisepapiers) trotz des festge- stellten und unbestrittenen Familienverhältnisses sei «offensichtlich unver- hältnismässig» (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). 4.1 Das konventions- und verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Fa- milienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürf- tig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenste- henden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (BGE 150 I 93 E. 6.4, 144 I 266 E. 3.7, 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den Schutz des Familienle- bens der betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nach- zug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche Gründe können vorlie- gen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 42 ff. AIG nicht erfüllen oder wenn Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 13 AIG bestehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hinweisen [Pra 110/2021 Nr. 36], 137 I 284 E. 2.6 [je betreffend Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK]; vgl. auch BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 3.3). 4.2 Mit Blick auf die gelebten familiären Beziehungen zu ihrem Schweizer Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern (vorne E. 2.1) kann sich die Beschwerdeführerin 1 auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. – inhaltlich deckungs- gleich – Art. 13 BV berufen. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführe- rin 1 eritreische oder äthiopische Staatsangehörige ist und ihr die Rückkehr in ihr Herkunftsland überhaupt möglich wäre, wäre es ihrem Ehemann und den vier minderjährigen Kindern nicht zumutbar, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben in Äthiopien oder Eritrea fortzuführen. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint (angefochtener Entscheid E. 4.3), ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass das Familienleben im Verei- nigten Königreich gepflegt werden könnte: Nach dem letzten negativen Asy- lentscheid erhielt die Beschwerdeführerin 1 im Vereinigten Königreich zwar ein (befristetes) Aufenthaltsrecht und verfügte über eine «residence card», zuletzt gültig (soweit aktenkundig) bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. Akten MIDI pag. 9, 16, 195). Ob sie nach ihrer Ausreise in die Schweiz immer noch über ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich verfügt, ist aber unklar. Im Übrigen wäre es dem hier erwerbstätigen Ehemann und den schulpflich- tigen Kindern nicht ohne weiteres zumutbar, mit der Beschwerdeführerin 1 ins Vereinigte Königreich zurückzukehren (vgl. auch hinten E. 4.4.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Familienleben) ist demnach tangiert und es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. 4.3 Zum öffentlichen Interesse ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 89 AIG wird nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert, die mit- tels Vorlage eines heimatlichen Ausweispapiers ihre Identität offengelegt ha- ben. Die Forderung nach einem heimatlichen Ausweispapier soll in erster Linie sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin 1 jederzeit in ihr Heimat- land zurückkehren kann (vgl. vorne E. 2.2). Eine solche Rückkehr (gleich- wohl ob nach Äthiopien oder Eritrea) steht hier jedoch angesichts des intak- ten, in der Schweiz gelebten Familienlebens nicht zur Debatte. Bei dieser Sachlage ist das öffentliche Interesse an der Beibringung eines heimatlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 14 Ausweispapiers zu relativieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts ist allein das Fehlen gültiger Ausweispapiere der Nachzu- ziehenden kein zwingender Grund für die Verweigerung eines Familiennach- zugs (vgl. BVGer F-1415/2020 vom 25.11.2021 E. 8). Diese Rechtsprechung wurde lediglich in Bezug auf vorläufig aufgenommene Personen dahinge- hend präzisiert, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einzig gestützt auf fehlende Ausweispapiere der nachzu- ziehenden Personen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG dann erfol- gen kann, wenn ernsthafte Zweifel an der Identität der Familienangehörigen bestehen, die auf keinem anderen Weg behoben werden können und eine zumutbare Mitwirkung der betreffenden Personen an der tatsächlich mögli- chen Identitätsabklärung unterblieben ist (vgl. BVGer E-5475/2022 vom 29.6.2023 E. 7 mit Hinweis auf BVGE 2022 VII/2 E. 10). Bei Ausländerinnen und Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (z.B. Niedergelassene, aus- ländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern oder von nieder- gelassenen Ausländerinnen und Ausländern), die nicht oder nicht mehr über die erforderlichen Ausweispapiere verfügen, stehen nach den Weisungen des SEM der weitere Aufenthalt in der Schweiz und der Anspruch auf eine Bewilligungserteilung nicht in Frage (vgl. Weisungen AIG, Stand 15.6.2026, Ziff. 3.1.5.1; einsehbar unter:, Rubriken «Publikatio- nen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). 4.3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, auch aus sicherheitspolizeilicher Sicht bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die ausländische Person, welche in der Schweiz zu einem längerfristigen Aufenthalt zugelas- sen werden soll, auch wirklich diejenige ist, als welche sie sich ausgibt (an- gefochtener Entscheid E. 4.2). Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustim- men. Indes stellt die Staatsangehörigkeit nur eines von mehreren Identifika- tionsmerkmalen dar (vgl. Art. 111b Abs. 2 Bst. b AIG, Art. 1a Bst. a der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; Toni Siegentha- ler, a.a.O., Rz. 452). Im Fall der Beschwerdeführerin 1 ist unbestritten, dass sie 2008 in das Vereinigte Königreich einreiste und sich dort bis April 2024 als (abgewiesene) Asylsuchende aufhielt. Es kann davon ausgegangen wer- den, dass sie im Rahmen der britischen Asylverfahren biometrisch erfasst wurde (vgl., zuletzt besucht am 2.9.2026). Im Jahr 2021 erhielt sie im Vereinigten Königreich – trotz fehlen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 15 der heimatlicher Ausweispapiere – eine (befristete) Aufenthaltsbewilligung, wobei die britische Ausländerbehörde auf dem Ausweis als Staatsangehö- rigkeit «Eritrea» aufführte (vgl. Akten MIDI pag. 196). Die Beschwerde- führenden 1 und 2 führen seit 2008 eine Beziehung, sind seit 2021 verheira- tet und haben vier gemeinsame Kinder (Akten MIDI pag. 33; Akten SID act. 3A1 Beilage 4); die Verwandtschaft zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Kindern wird von keiner Seite in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage können keine ernsthaften Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin 1 bestehen, auch wenn ihre Staatsangehörigkeit nicht feststeht. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der formellen Zulassungsvorschriften im hier zu beurteilenden Fall erheblich zu relativieren. Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar vorzuwerfen, dass sie nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um äthiopische Ausweispapiere zu erlangen (vorne E. 3.4.4); zudem hat sie bislang nicht dargelegt, wie sie in den Besitz der angeblich eritreischen Dokumente ihrer Mutter und ihres Bruders gelangt ist. Eine grobe Missachtung ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- pflicht, die das öffentliche Interesse bedeutend erhöhen würde, liegt jedoch nicht vor. Damit kann offengelassen werden, ob in der Verletzung der Mitwir- kungspflicht bei der Papierbeschaffung ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG zu erblicken wäre (bejahend BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5: verneinend BGer 2C_505/2025 vom 9.4.2026 E. 6.4.4; vgl. auch VGE 2024/189 vom 6.8.2026 E. 4.1 und 2023/104 vom 6.8.2026 E. 4.1 [beide noch nicht rechtskräftig]). Weitere öf- fentliche Interessen an einer Fernhaltung sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen von den Ausländerbehörden auch nicht geltend gemacht. Insbe- sondere ist die Beschwerdeführerin 1 – soweit aktenkundig – weder im Ver- einigten Königreich noch in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getre- ten oder im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Akten MIDI pag. 37 f.; Ak- ten SID act. 3A1 Beilage 11). Ferner musste die Familie bislang keine staat- liche Unterstützung in Anspruch nehmen. 4.4 Zu den privaten Interessen der Beschwerdeführenden ergibt sich Fol- gendes: 4.4.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben seit 18 Jahren in einer Be- ziehung und haben vier gemeinsame Kinder. Sie bilden eine stabile Famili-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 16 engemeinschaft. Der Beschwerdeführer 2 ist Schweizer Bürger. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich, lebt er seit Frühsommer 2023 wieder in der Schweiz, wo er einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Informa- tiker nachgeht (vgl. Beschwerde S. 4; Akten SID act. 3A1 Beilage 6). Die heute 15-, 12-, 10- und 7-jährigen Kinder wurden im Vereinigten Königreich geboren und leben seit dem Jahr 2023 bzw. seit 23. April 2024 ebenfalls in der Schweiz (vorne Bst. A und B; Akten SID act. 3A1 Beilage 4). Bei den beiden Ältesten (C.________ und D.________) wurde eine Autismus- Spektrum-Störung diagnostiziert, bei C.________ zusätzlich ein Aufmerk- samkeitsdefizit sowie eine Hochbegabung. Bei D.________ und dem zehn- jährigen E.________ besteht zudem der Verdacht eines Aufmerksamkeits- defizits bzw. einer Dyskalkulie. Die drei Söhne bedürfen demnach besonde- rer Förderung (vgl. BB 5, 9, 11-13; Akten SID act. 3A1 Beilage 8). Für die psychische und emotionale Gesundheit der Söhne erachtet die behandelnde Kinderärztin die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 als «unabdingbar» (vgl. Akten SID act. 3A1 Beilage 8; vgl. auch BB 12 und 13). Letztere lebt seit 23. April 2024 bei ihrem Ehemann und den Kindern in der Schweiz. Den Familienverhältnissen ist insbesondere mit Blick auf das grundlegende Be- dürfnis der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen auf- zuwachsen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2), Rechnung zu tragen. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich seit 2008 als (abgewiesene) Asylsuchende im Vereinigten Königreich auf. Nach dem letzten negativen Asylentscheid vom 11. Dezember 2020 erhielt sie im Vereinigten Königreich gestützt auf das Recht auf Familien- und Privatleben ein Aufenthaltsrecht (Akten MIDI pag. 9). Soweit aktenkundig, war sie im Vereinigten Königreich nie erwerbstätig. Gemäss eigenen Angaben besuchte sie verschiedene Kurse am College und kümmerte sich um Haushalt und Kinder (Akten MIDI pag. 34). Im Gesuchsverfahren reichte sie einen Arbeitsvertrag für eine 40 %-Arbeitsstelle im Kanton Waadt ein, der sie überwiegend im Homeoffice hätte nachgehen können (Akten MIDI pag. 39); aufgrund ihres unbewilligten Aufenthalts darf die Beschwerdeführerin 1 gegenwärtig jedoch nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. In den Akten findet sich sodann eine Anmel- dung für einen Deutsch-Anfängerkurs ab November 2024 (BB 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 17 4.4.3 Nach dem Erwogenen besteht angesichts der seit vielen Jahren be- stehenden familiären Lebensgemeinschaft und dem Umstand, dass dem Schweizer Ehemann und den Kindern die Pflege des Familienlebens an- derswo kaum zumutbar ist, ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib bzw. an der Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. 4.5 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin 1 erschöpft sich darin, dass nur Perso- nen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Staats- angehörigkeit und damit auch ihre Identität mittels Vorlage heimatlicher Aus- weispapiere zweifelsfrei offengelegt haben. Nach dem zuvor Ausgeführten ist dieses öffentliche Interesse indes im Fall der Beschwerdeführerin 1 er- heblich zu relativieren, da eine Ausreise in ihr Herkunftsland auch von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogen wird (angefochtener Entscheid E. 4.3) und an ihrer Identität, trotz nicht gesicherter Kenntnis über ihre Staatsan- gehörigkeit, keine ernsthaften Zweifel bestehen. Demgegenüber besteht an- gesichts des intakten Familienlebens mit den vier minderjährigen Kindern, die zudem teils über besondere Bedürfnisse verfügen (vgl. E. 4.4.1), ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Insbesondere ist mit Blick auf das Kindeswohl das Interesse der Kinder entsprechend zu gewichten, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Dem Ehemann und den Kindern, die alle über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, ist es nicht zumutbar, das Familienle- ben im Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 (gleichwohl ob dies Äthio- pien oder Eritrea ist) zu pflegen. Das private Interesse der Beschwerdefüh- rerin 1 daran, dass sie nicht von ihrer Kernfamilie getrennt wird, überwiegt das öffentliche Interesse am zweifelsfreien Nachweis ihrer Identität bzw. an der Beibringung heimatlicher Ausweispapiere deutlich (für ein vergleichbare Würdigung bei Personen tibetischer Ethnie s. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 6.2, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 6.2). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1 stellt daher eine Verlet- zung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV dar und zwar unabhängig da- von, ob sie nun aus Äthiopien oder Eritrea stammt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 18 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, dem Beweisantrag der Beschwer- deführenden stattzugeben und sie persönlich anzuhören (Rechtsbegeh- ren 3; Beschwerde S. 16 f.). Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge der unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstands durch Anordnung der Wegweisung sowie auf jene der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung (Beschwerde S. 8 f.). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist auf- zuheben. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, damit dieses der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwer- deführenden vom 31. August 2026 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 6.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für die- ses Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) den Beschwerde- führenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführen- den vom 13. Februar 2026 für dieses Verfahren gibt ebenfalls zu keinen Be- merkungen Anlass.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2026, Nr. 100.2024.305U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. September 2024 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1.

2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird den Be- schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 2'786.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Kosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 4'237.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.